Allergen-Kennzeichnung: Die 5 häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung ist einer der häufigsten Gründe für Bußgelder bei Lebensmittelkontrollen. Das Tückische: Viele Betriebe machen dieselben Fehler, ohne es zu wissen.
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung Nr. 1169/2011) regelt klar, wie die 14 Hauptallergene gekennzeichnet werden müssen. Trotzdem sehen wir in der Praxis immer wieder dieselben Verstöße. Hier sind die fünf häufigsten — und was Sie dagegen tun können.
Fehler 1: Allergene nicht hervorgehoben
Die LMIV schreibt vor, dass Allergene in der Zutatenliste optisch hervorgehoben werden müssen — zum Beispiel durch Fettdruck, Großbuchstaben oder eine andere Schriftfarbe. Es reicht nicht, das Allergen einfach nur aufzulisten.
Zutaten: Weizenmehl, Wasser, Butter, Eier, Salz, Hefe
Zutaten: Weizenmehl, Wasser, Butter (Milch), Eier, Salz, Hefe
Fehler 2: "Kann Spuren enthalten" als Ersatz für korrekte Kennzeichnung
Der Hinweis "Kann Spuren von Nüssen enthalten" ist eine freiwillige Angabe für unbeabsichtigte Kreuzkontamination. Er ersetzt nicht die Pflicht-Kennzeichnung, wenn ein Allergen tatsächlich als Zutat verwendet wird.
Wenn Ihr Kuchen Mandeln enthält, müssen Mandeln in der Zutatenliste hervorgehoben stehen. Ein Spurenhinweis allein ist nicht ausreichend und irreführend.
Fehler 3: Fehlende mündliche Auskunft bei loser Ware
Für lose verkaufte Ware (Bäckerei-Theke, Restaurant-Speisekarte, Marktstand) gelten eigene Regeln. Die Information muss dem Kunden zugänglich sein — entweder schriftlich auf der Speisekarte, auf einem Aushang oder durch geschultes Personal auf Nachfrage.
Der häufige Fehler: Es gibt keinen dokumentierten Prozess. Wenn bei einer Kontrolle ein Mitarbeiter nach den Allergenen eines Produkts gefragt wird und keine Antwort geben kann, ist das ein Verstoß.
Was Sie brauchen:
- Eine schriftliche Allergen-Dokumentation für jedes Produkt
- Regelmäßige Schulung des Personals
- Ein Hinweis wie "Allergen-Information auf Nachfrage erhältlich" am Verkaufsort
Fehler 4: Veraltete Zutatenlisten nach Rezeptänderung
Ein Lieferant ändert eine Zutat. Sie passen Ihr Rezept an, weil eine Zutat nicht mehr verfügbar ist. Oder Sie fügen saisonale Varianten hinzu. In all diesen Fällen muss die Allergen-Kennzeichnung sofort aktualisiert werden.
Das passiert besonders häufig bei:
- Saucen und Dressings (neuer Lieferant enthält Senf oder Sellerie)
- Backwaren (anderes Mehl, andere Margarine)
- Fertigprodukten, die als Zutat verwendet werden
Fehler 5: Unvollständige Liste der 14 Hauptallergene
Viele Betriebe kennen die offensichtlichen Allergene — Milch, Eier, Nüsse, Gluten. Aber die vollständige Liste umfasst 14 Gruppen, und einige werden regelmäßig übersehen:
- Sellerie — versteckt in Brühen, Gewürzmischungen, Suppen
- Senf — in Dressings, Marinaden, Currymischungen
- Sesam — in Brot, Hummus, asiatischen Gerichten
- Lupinen — in glutenfreien Produkten als Mehlersatz
- Weichtiere — in Austernsoße, Fischsuppen
- Schwefeldioxid/Sulfite — in Trockenfrüchten, Wein, Essig
Die Konsequenzen
Ein Verstoß gegen die Allergen-Kennzeichnungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Wichtiger noch: Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung kann für Allergiker lebensbedrohlich sein. Bei einem schweren allergischen Vorfall drohen neben dem Bußgeld auch Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen.
- Alle 14 Hauptallergene in der Zutatenliste geprüft?
- Allergene optisch hervorgehoben (fett, GROSS oder farblich)?
- Bei loser Ware: Schriftliche Dokumentation vorhanden?
- Personal geschult und auskunftsfähig?
- Zutatenlisten nach Rezeptänderungen aktualisiert?
- Spurenhinweise nur für echte Kreuzkontamination verwendet?
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.