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14. Februar 2026

Lebensmittelkennzeichnung: Alle Pflichten auf einen Blick

Ob Bäckerei, Restaurant oder Online-Shop: Wer Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, muss zahlreiche Kennzeichnungspflichten einhalten. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bildet den zentralen Rechtsrahmen — und wird durch nationale Vorschriften ergänzt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Pflichtangaben, Sonderfälle und kommende Änderungen.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — besser bekannt als LMIV — ist die zentrale Vorschrift für die Lebensmittelkennzeichnung in der gesamten Europäischen Union. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 und betrifft alle Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen oder abgeben. Dazu zählen nicht nur Supermärkte und Hersteller, sondern auch Restaurants, Bäckereien, Kantinen, Catering-Betriebe und Online-Händler.

Ziel der LMIV ist ein hohes Verbraucherschutzniveau: Kunden sollen informierte Kaufentscheidungen treffen können und vor Gesundheitsrisiken — insbesondere durch Allergene — geschützt werden. In Deutschland wird die LMIV durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt, die unter anderem Besonderheiten für lose Ware und die Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung regelt.

Pflichtangaben auf dem Etikett

Die LMIV schreibt zwölf verpflichtende Angaben für vorverpackte Lebensmittel vor. Jede einzelne muss gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Hier die vollständige Liste:

Sonderfälle

Nicht jede Abgabesituation erfordert die gleiche Kennzeichnungstiefe. Die LMIV und die deutsche LMIDV sehen für bestimmte Szenarien vereinfachte oder angepasste Regeln vor:

Neue Regeln 2026/2027

In den nächsten Monaten treten drei relevante Änderungen in Kraft, die Lebensmittelunternehmen frühzeitig umsetzen sollten:

Was kostet ein Verstoß?

Verstöße gegen die LMIV werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € bestraft werden. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Wiederholungsgefahr des Verstoßes.

Die häufigsten und folgenschwersten Verstöße betreffen die Allergenkennzeichnung: Fehlende oder falsche Allergenhinweise können bei Allergikern lebensbedrohliche Reaktionen auslösen und ziehen daher die höchsten Strafen nach sich. Weitere häufige Beanstandungen sind fehlerhafte Nährwertangaben sowie fehlende oder falsch formatierte Mindesthaltbarkeitsdaten.

In der Praxis liegen die durchschnittlichen Bußgelder für Kennzeichnungsverstöße zwischen 5.000 und 15.000 €. Hinzu kommen mögliche Abmahnkosten durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände, die das Gesamtrisiko deutlich erhöhen.

Checkliste: Kennzeichnung konform?
  1. Bezeichnung prüfen: Ist die rechtlich korrekte Bezeichnung (nicht der Markenname) auf dem Etikett?
  2. Zutatenverzeichnis aktuell: Stimmen alle Zutaten mit der tatsächlichen Rezeptur überein?
  3. Allergene hervorgehoben: Sind alle 14 Hauptallergene im Zutatenverzeichnis fett, unterstrichen oder in Großbuchstaben?
  4. Nährwerte korrekt: Ist die Nährwertdeklaration vollständig (Big 7) und auf 100 g/ml bezogen?
  5. MHD/Verbrauchsdatum: Ist das richtige Datumsformat verwendet und gut lesbar?
  6. Verantwortlicher benannt: Stehen Name und vollständige Adresse des Lebensmittelunternehmers auf dem Etikett?
  7. Online-Angaben vollständig: Sind bei Fernabsatz alle Pflichtangaben auf der Produktseite abrufbar?
  8. Neue Regeln eingeplant: Haben Sie die Fristen für Sesam-Allergen (Juni 2026), Online-Nährwerte (September 2026) und Allergen-Formatierung (März 2027) im Kalender?

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.

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